Engagement für unsere Region

Engagierte Frauen (und Männer) der Region stellen sich vor

Kooperation FNW u. FZN

Frauen-Zimmer und SüBu kooperieren von Anfang an – zum Vorteil ihrer Mitglieder!

Partnerschaftliche Rahmenbedingungen, vereinbart zwischen Frauennetzwerk SüBu und Frauen-Zimmer:

Da der Verein Frauennetzwerk Südburgenland (allein schon der Nähe halber) von Anfang an eng mit dem steirischen Schwesternverein Frauen-Zimmer zusammenarbeitet, haben diese beiden Vereine folgendes Übereinkommen getroffen:

Der Vereinsbeitritt wird ausdrücklich zum Verein empfohlen, dessen Sitz sich im Bundesland befindet, in dem man gemeldet ist und seine Tätigkeit entfaltet.

Beide Vereine leiten Beitrittserklärungen prompt an den Schwesternverein weiter. Nutzen: Auch auf der Homepage des Schwesternvereins erfolgt eine gleichlautende Eintragung. Dieser Verein verpflichtet sich, diese Eintragung innerhalb einer angemessen Zeitspanne nach Erhalt vorzunehmen. Weitere Synergieeffekte aus der Partnerschaft der Vereine ergeben sich und sind von Anfang an vorgesehen, wie beispielsweise erweiterte Möglichkeiten der Präsentation im “real life”.

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist nur an den Verein zu entrichten, an den die Beitrittserklärung gerichtet ist, welche bei erfolgter Aufnahme eine Zugehörigkeit zu diesem Verein begründet. Für das Extra-Service des Schwesternvereins erwachsen also keine zusätzlichen Kosten.

Kooperationsvereinbarung der Vereine Frauennetzwerk Südburgenland und Frauen-Zimmer:
Kooperationsvereinbarung FNSB FZ PDF (etliche Fehler, Korrektur folgt)

VOLLTEXT der Kooperationsvereinbarung:

Partnerschaftliche Rahmenbedingungen, vereinbart zwischen dem Frauennetzwerk SüBu und Frauen-Zimmer:

Da die Vereine Frauennetzwerk Südburgenland (in Gründung!) und Frauen-Zimmer (in Gründung!) allein schon der Nähe halber von Anfang an eng zusammenarbeiten, haben diese beiden Vereine folgendes Übereinkommen getroffen:

1. Die beiden oben genannten Vereine verpflichten sich, freundschaftlich, d.h. auf der Basis gegenseitigen Vertrauens, miteinander zusammenzuarbeiten.  Daraus erwachsen gegenseitige Rechte und Pflichten

a) der Vereine bzw. ihrer Organe und

b) der Vereinsmitglieder (diese anerkennen, dass die Daten zur Eintragung auf die Homepage des Partnervereins genutzt werden dürfen – siehe dazu auch Abs 3.)

2. Der Vereinsbeitritt wird ausdrücklich zu demjenigen Verein empfohlen, dessen Sitz sich im Bundesland befindet, in dem die beitretende Person gemeldet ist und ihre Tätigkeit entfaltet.

3. Beide Vereine leiten eingelangte Beitrittserklärungen nach erfolgter Aufnahme des neuen Mitglieds prompt an den Schwesternverein weiter. Ein wesentlicher Nutzen dieser Weiterleitung: Auch auf der Homepage des Schwesternvereins erfolgt eine gleichlautende Eintragung. Der Schwesternverein verpflichtet sich, diese Eintragung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Erhalt vorzunehmen.

4. Gegenseitige Unterstützung bei der Übermittlung aller der Information dienlichen Texte und sonstigen Präsentations-Materialien wird hiermit vereinbart. Es erwächst aber keine ausdrückliche Verpflichtung des einen Vereines, die Präsentation sämtlicher Mitglieder des anderen Vereines zu übernehmen, selbstverständlich auch nicht eine Pflicht zur Übermittlung von Vereinsprotokollen, Mitgliederlisten u.dgl.

4. Weitere Synergieeffekte aus der Partnerschaft der Vereine sind von Anfang an beabsichtigt, wie beispielsweise erweiterte Möglichkeiten der Präsentation im “real life” und gemeinsame Bildungsfahrten. Die beiden Vereine sind um konstruktive Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit bemüht und tauschen sich zu diesem Zweck regelmäßig aus.

4. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist nur an den Verein zu entrichten, an den die Beitrittserklärung gerichtet ist, welche bei erfolgter Aufnahme eine Zugehörigkeit zu diesem Verein begründet. Für das Extra-Service des Schwesternvereins erwachsen also keine zusätzlichen Kosten.

5. Hinsichtlich der Festlegung der Mitgliedsbeiträge verpflichten sich die beiden Vereine zu einer einheitlichen Beitragsgestaltung. Eine Anpassung der Mitgliedsbeiträge wird einmal pro Jahr miteinander besprochen und einvernehmlich fixiert und kundgetan.

6. Die Vereinsstatuten werden einander bei wesentlichen Inhalten angeglichen, wie beispielsweise hinsichtlich der Arten von Mitgliedern und Aufnahmekriterien.

7. Im Fall von Uneinigkeit wird in der Region eine gemeinsame Versammlung aller aktiven Mitglieder einberufen, um über eine gemeinsame Vorgehensweise bzw. Regelung zu beraten und abzustimmen.

8. Sollten sich die Interessen beider Vereine auseinander entwickeln, wird diese Kooperationsvereinbarung schriftlich einvernehmlich innerhalb einer angemessenen Frist nach Beschluss außer Kraft gesetzt und diese Entscheidung den Mitgliedern in geeigneter Weise kundgetan.

Für den Verein in Gründung Frauennetzwerk Südburgenland:

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Ort, Datum, Unterschrift

Für den Verein in Gründung Frauen-Zimmer:

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Ort, Datum, Unterschrift

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